Zwölfter Titel – Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
§

§ 154 GVG

163 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

Vorheriger § | Nächster §