§ 146 GVG
155 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.
155 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben den dienstlichen Anweisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen.