§ 140 GVG
145 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.
145 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.