§ 14 GVG
7 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.
7 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Als besondere Gerichte werden Gerichte der Schiffahrt für die in den Staatsverträgen bezeichneten Angelegenheiten zugelassen.