§ 112 GVG
114 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
114 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.