§ 110 GVG
112 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.
112 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz
An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.