Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
§

§ 108 GVG

110 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.

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