Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
§

§ 106 GVG

108 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Im Falle des § 93 Abs. 1 Satz 2 kann ein Richter beim Amtsgericht Vorsitzender der Kammer für Handelssachen sein.

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