Siebenter Titel – Kammern für Handelssachen
§

§ 112 GVG

114 von 215 Paragraphen im Gerichtsverfassungsgesetz

Die ehrenamtlichen Richter haben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.

← Vorheriger § |→ Nächster §