§

§ 1 15. ProdSV

Anwendungsbereich

2 von 7 Paragraphen im Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Diese Verordnung regelt das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt.

Vorheriger § | Nächster §