Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 3 14. ProdSV

Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

4 von 31 Paragraphen im Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

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