§ 3 14. ProdSV
Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
4 von 31 Paragraphen im Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1
Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.