Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 3 11. ProdSV

Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

4 von 29 Paragraphen im Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

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