§ 3 11. ProdSV
Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
4 von 29 Paragraphen im Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1
Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.