Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
§

§ 11 11. ProdSV

Einführer oder Händler als Hersteller

12 von 29 Paragraphen im Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz 1

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er 1. ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2. ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

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