Abschnitt 7 – Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften
§

§ 78 GmbHG

Anmeldepflichtige

114 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehenen Anmeldungen sind durch sämtliche Geschäftsführer zu bewirken.

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