§ 76 GmbHG
Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
111 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.