Abschnitt 5 – Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§

§ 76 GmbHG

Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

111 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.

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