Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§

§ 57j GmbHG

Verteilung der Geschäftsanteile

81 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.

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