§ 57j GmbHG
Verteilung der Geschäftsanteile
81 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die neuen Geschäftsanteile stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Gesellschafter ist nichtig.