Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§

§ 57g GmbHG

Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

78 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.

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