§ 57g GmbHG
Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
78 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.