§ 57a GmbHG
Ablehnung der Eintragung
72 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.
72 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.