Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
§

§ 57a GmbHG

Ablehnung der Eintragung

72 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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