§ 41 GmbHG
Buchführung
49 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.
49 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.