Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
§

§ 41 GmbHG

Buchführung

49 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.

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