Abschnitt 2 – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§

§ 25 GmbHG

Zwingende Vorschriften

30 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

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