Abschnitt 2 – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§

§ 23 GmbHG

Versteigerung des Geschäftsanteils

28 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen lassen. Die Versteigerung kann auch durch einen Notar erfolgen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig.

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