Abschnitt 2 – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§

§ 20 GmbHG

Verzugszinsen

25 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.

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