§ 20 GmbHG
Verzugszinsen
25 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.