Abschnitt 2 – Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§

§ 13 GmbHG

Juristische Person; Handelsgesellschaft

18 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Vorheriger § | Nächster §