Abschnitt 1 – Errichtung der Gesellschaft
§

§ 11 GmbHG

Rechtszustand vor der Eintragung

16 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

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