§ 1 GmbHG
Zweck; Gründerzahl
1 von 126 Paragraphen im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.