§

2. GleiBG

vom 24.06.1994

Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

5 Paragraphen
0 Abschnitte
Inhaltsverzeichnis (5 §§, 0 Abschnitte)

Art 1

Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)

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Art 10

Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)

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Art 11

Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)

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Art 12

Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung: 1. In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
2. Bei der Berechnung der in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

Art 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.