§§ 71a GewOÖffentliche Sicherheit oder Ordnung 103 von 154 Paragraphen im GewerbeordnungDen Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.