Titel IV – Messen, Ausstellungen, Märkte
§

§ 71a GewO

Öffentliche Sicherheit oder Ordnung

103 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung

Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.

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