Titel IV – Messen, Ausstellungen, Märkte
§

§ 66 GewO

Großmarkt

92 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.

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