III. – Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§

§ 47 GewO

Stellvertretung in besonderen Fällen

66 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung

Inwiefern für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung oder Anstellung zusteht.

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