III. – Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
§

§ 45 GewO

Stellvertreter

64 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

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