§ 3 GewO
Betrieb verschiedener Gewerbe
3 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.