§ 155a GewO
Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
147 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
147 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.