- – Schlußbestimmungen
§

§ 155a GewO

Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

147 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

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