I. – Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze
§

§ 105 GewO

Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

105 von 154 Paragraphen im Gewerbeordnung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.

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