III. – Klarstellung der Rangverhältnisse
§

§ 90 GBO

100 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.

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