§ 77 GBO
86 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
86 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.