§ 75 GBO
84 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
84 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.