Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§

§ 67 GBO

76 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.

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