§ 64 GBO
73 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.
73 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.