Dritter Abschnitt – Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief
§

§ 64 GBO

73 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.

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