Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 49 GBO

56 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

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