§ 34 GBO
41 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.
41 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht kann auch durch eine Bescheinigung nach § 21 der Bundesnotarordnung nachgewiesen werden.