§ 29a GBO
36 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Die Voraussetzungen des § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
36 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Die Voraussetzungen des § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.