Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 27 GBO

33 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

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