Zweiter Abschnitt – Eintragungen in das Grundbuch
§

§ 24 GBO

30 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Die Vorschriften des § 23 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Recht mit der Erreichung eines bestimmten Lebensalters des Berechtigten oder mit dem Eintritt eines sonstigen bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erlischt.

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