§ 19 GBO
25 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
25 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.