Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußbestimmungen
§

§ 151 GBO

163 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Für Erklärungen, die bis einschließlich 8. Juni 2017 beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwendung.

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