Neunter Abschnitt – Übergangs- und Schlußbestimmungen
§

§ 147 GBO

159 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.

Vorheriger § | Nächster §