Siebenter Abschnitt – Das maschinell geführte Grundbuch
§

§ 132 GBO

142 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.

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