Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern
§

§ 125 GBO

135 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

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