Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern
§

§ 123 GBO

133 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen: 1. der ermittelte Eigentümer;
2. sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;
3. sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.

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