Sechster Abschnitt – Anlegung von Grundbuchblättern
§

§ 118 GBO

128 von 163 Paragraphen im Grundbuchordnung

Zur Feststellung des Eigentums an dem Grundstück hat das Grundbuchamt von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und die geeigneten Beweise zu erheben.

Vorheriger § | Nächster §